Hinweise zu den neuen Regelungen bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten der Ärzteversorgung

Für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchzuführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber (z.B. Änderung des Arbeitsvertrages), als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Mehr dazu bei der Deutschen Rentenversicherung.

Grundsätzlich soll man sich ganz allgemein als „Arzt“ befreien lassen – und nicht etwa in der momentanen Funktion (siehe Deutsches Ärzteblatt: Das Juristenurteil und die Folgen).

Achten Sie darauf, dass man sich nur drei Monate rückwirkend befreien lassen kann. Falls Sie ab dem 31.10.2012 eine neue Beschäftigung aufgenommen haben ohne einen neuen Befreiungsantrag, setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Versorgungswerk in Verbindung, ob in diesem Falle eine Nachmeldung notwendig ist und wie Sie vorgehen sollen. Bitte setzen Sie sich auch bei jedem Vertragswechsel weg von der kurativen Medizin auf jeden Fall mit ihrem Versorgungswerk in Verbindung, bevor Sie Ihren Vertrag unterschreiben (siehe Deutsches Ärzteblatt: Neuer Job, neuer Antrag).

Mitgeteilt von Dr. med. Christiane Groß, M.A., Vizepräsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes
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