Deutscher Ärztinnenbund begrüßt Zustimmung des Bundesrates zur Novelle des Mutterschutzgesetzes
Pressemitteilung
12.05.2017
Update: 14.05.2017
Der Deutsche Ärztinnenbund e.V. begrüßt die Entscheidung, das Mutterschutzgesetz künftig auszuweiten. Dr. med. Christiane Groß, M.A. dazu: "Als amtierende Präsidentin des DÄB freut es mich außerordentlich, dass die auch für Ärztinnen längst überfällige Neufassung des Gesetzes, für die sich der Deutsche Ärztinnenbund und seine Ehrenpräsidentin seit 18 langen Jahren eingesetzt hat, heute den Bundesrat passiert hat und ab 1. Januar 2018 gelten wird."
Die Novelle ermöglicht es schwangeren Frauen, ihre Berufstätigkeit in der Schwangerschaft fortzusetzen. Das Gesetz war seit 1952 nahezu unverändert geblieben. Auch (Medizin-)Studentinnen sowie Schülerinnen und Praktikantinnen können dem Mutterschutz nun in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Branche können alle schwangeren Frauen künftig mitentscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beschäftigen. Künftig ist das nun bis 22.00 Uhr möglich, sofern die Frau einwilligt, die zuständige Behörde dies nicht ablehnt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegenspricht. Gleiches gilt unter bestimmten Bedingungen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, wenn Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 gelten.
DÄB-Ehrenpräsidentin Dr. med. Astrid Bühren: „Wichtig für den DÄB ist, dass schwangere und stillende Ärztinnen nicht mehr in ihrer Berufsausübung behindert und benachteiligt werden. Insbesondere bei Ärztinnen, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin befinden, verlängern sich während der Schwangerschaft die Ausbildungszeiten unnötig, da sie oft auf Tätigkeiten verwiesen werden, die bei der Weiterbildung nicht angerechnet werden können.Die Novelle sieht darüber hinaus die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor, in den sich der Deutsche Ärztinnenbund e.V. mit seiner langjährigen und fundierten Expertise gerne einbringen möchte“.
Die Novelle ermöglicht es schwangeren Frauen, ihre Berufstätigkeit in der Schwangerschaft fortzusetzen. Das Gesetz war seit 1952 nahezu unverändert geblieben. Auch (Medizin-)Studentinnen sowie Schülerinnen und Praktikantinnen können dem Mutterschutz nun in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Branche können alle schwangeren Frauen künftig mitentscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beschäftigen. Künftig ist das nun bis 22.00 Uhr möglich, sofern die Frau einwilligt, die zuständige Behörde dies nicht ablehnt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegenspricht. Gleiches gilt unter bestimmten Bedingungen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, wenn Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 gelten.
DÄB-Ehrenpräsidentin Dr. med. Astrid Bühren: „Wichtig für den DÄB ist, dass schwangere und stillende Ärztinnen nicht mehr in ihrer Berufsausübung behindert und benachteiligt werden. Insbesondere bei Ärztinnen, die sich in der Weiterbildung zur Fachärztin befinden, verlängern sich während der Schwangerschaft die Ausbildungszeiten unnötig, da sie oft auf Tätigkeiten verwiesen werden, die bei der Weiterbildung nicht angerechnet werden können.Die Novelle sieht darüber hinaus die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor, in den sich der Deutsche Ärztinnenbund e.V. mit seiner langjährigen und fundierten Expertise gerne einbringen möchte“.